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05.01.2009
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Chef für Folgen von Altersteilzeit nicht verantwortlich
Möchte ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen, dann sollte er sich selbst über mögliche finanzielle Folgen informieren. Der Arbeitgeber ist dafür nicht verantwortlich.
Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Aufklärung zu diesem Thema betreiben.
Geklagt hatte ein Orchestermusiker gegen das Land Rheinland-Pfalz. Der Musiker hatte die Möglichkeit der Altersteilzeit genutzt, jedoch erst später entdeckt, dass sein Anspruch auf Beihilfe gemäß Tarifvertrag bei Krankheit von 30 Prozent auf 15 Prozent sinkt. Der Musiker forderte 4500 Euro Schadenersatz, weil ihn sein Arbeitgeber seiner Ansicht nach ungefragt über diese Folgen hätte aufklären müssen.
Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter hätte sich nach Auffassung der Richter problemlos selbst über die Folgen des Wechsels informieren können. Die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers dürften "nicht überspannt" werden, warnten die Richter: Der Arbeitgeber könne durchaus davon ausgehen, dass sich Arbeitnehmer selbst über die Inhalte von Tarifverträgen informieren. Arbeitnehmer müssten "grundsätzlich selbst" für die Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen sorgen.
LAG Rheinland-Pfalz:
Urteil vom 30. September 2008, Az. 13 Sa 64/08.
(jw)


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05.01.2009
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Fiskus kassiert bis zum Schluss
Solange ein Betrieb noch Geld in der Kasse hat, muss er Lohnsteuern zahlen. Sogar noch nach einem
Insolvenzantrag.
Die Lohnsteuer müssen Geschäftsführer einer GmbH auch während eines laufenden Insolvenzantrags für ihr Unternehmen zahlen. Andernfalls besteht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gefahr, dass sie für die Lohnsteuer persönlich haften.
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH: Er hatte nach einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die zu diesem Zeitpunkt fällige Lohnsteuer nicht mehr bezahlt. Er hatte vermutet, dass er keine Zahlungen mehr vornehmen dürfe.
Der BFH stellte klar, dass ein Unternehmer Lohnsteuer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlen muss, solange liquide Mittel vorhanden sind.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 23. September 2008, Az. VII R 27/07
(jw)


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18.12.2008
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1000 Euro Strafe für fehlerhaftes Zeugnis
Ein Zwangsgeld und die Prozesskosten soll ein Unternehmer bezahlen. Er hatte sich geweigert, im Arbeitszeugnis eines ehemaligen Mitarbeit dessen Namen richtig zu schreiben. Das Gericht entschied: Zahlen oder Haft!
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zeugniskorrektur, dann kann er den notfalls auch mit einem vom Arbeitsgericht verhängten Zwangsgeld durchsetzen. Im dem von Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall muss der Arbeitgeber nun 1000 Euro zahlen und 80 Prozent der Prozesskosten übernehmen. Falls er das Zwangsgeld nicht aufbringt, drohen zwei Tage Haft.
Geklagt hatte der Arbeitnehmer, weil im Zeugnis sein Name und der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses falsch angegeben waren. Der Streit zog sich länger hin, 2007 hatte der Arbeitgeber noch einem Vergleich zugestimmt, das Zeugnis dann aber doch nicht korrigiert. Er vertrat die Ansicht, mit dem erteilten Zeugnis seine Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt zu haben. Der vom Gläubiger selbst ausgefüllte Lebenslauf weise aus, dass mehrere Schreibweisen des Namens des Gläubigers existierten. Das Gericht entschied anders: Spätestens mit Zugang der Klage sei klar gewesen, wie sich der Name des Mitarbeiters korrekt schreibe.
Landesarbeitsgericht Hessen: Urteil vom 23. September 2008 , Az. 12 Ta 250/08
(jw)


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16.12.2008
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Vermögenswirksame Leistungen zu lang gezahlt
Wer längst entlassenen Mitarbeitern jahrelang weiter vermögenswirksame Leistungen zahlt, handelt grob fahrlässig. Das Geld gibt es dann nicht zurück.
Das hat Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Geklagt hatte ein Unternehmer, der einer Exmitarbeiterin noch sieben Jahre nach der Trennung vermögenswirksame Leistungen auf einen Bausparvertrag überwiesen hatte. Dass der Arbeitgeber seinen Fehler so lange nicht bemerkt hatte, ist nach Auffassung der Richter ein Zeichen grober Fahrlässigkeit. Daher könne das Unternehmen das Geld nicht zurückfordern.
Grundsätzlich beginne die Verjährungsfrist bei Überzahlung zwar erst, wenn der Arbeitgeber seinen Fehler bemerkt. Diese Regelung gelte aber nur, wenn er die Zahlungen nicht grob fahrlässig übersehen habe.
LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 8. August 2008, Az. 9 Sa 155/08
(jw)


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16.12.2008
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Spenden steuerlich nicht verfallen lassen
Weihnachtszeit ist Spendenzeit - und auch der Fiskus hilft mit. Doch wer zu viel spendet, darf nicht gleich alles von der Steuer absetzen. So lassen Sie Ihre Spenden nicht verfallen.
Spenden fließen schneller in dieser Jahreszeit. Das unterstützt der Fiskus, denn Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke sind bis zu einer gewissen Höhe als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar.
Abzugsfähig sind 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Selbstständige können alternativ bis zu 0,4 Prozent der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen.
Spenden sind zwar in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie bezahlt werden. Wird jedoch die Höchstgrenze überschritten, dann kann der nicht genutzter Betrag auf das Folgejahr übertragen werden, berichtet die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner in Stuttgart. Dieser zeitliche Vortrag sei unbegrenzt. Die noch nicht berücksichtigten Spenden müssten "nur zwingend im Jahr der Zahlung in der Steuererklärung deklariert werden", rät Steuerberater Volker Schmidt von Ebner, Stolz & Partner.
Allerdings akzeptiere das Finanzamt nicht alle gemeinnützigen Zwecke. Vorsicht gelte zum Beispiel bei Losen und Eintrittskarten für Wohltätigkeitsveranstaltung. Die Zuwendung dürfe nämlich nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, was bei Eintrittsgeldern, Wohlfahrtsbriefmarken oder Losen einer Wohltätigkeitsveranstaltung der Fall ist", erläutert Schmidt. Als Ausnahme gelten nur die UNICEF-Grußkarten.
Und so setzen Sie Ihre Spenden ab:
- Absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Institutionen, die steuerbegünstigte Zwecke fördern und vom Finanzamt anerkannt sind.
- Sie benötigen für das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, auch als Spendenbescheinigung bekannt. Die kann aus Vereinfachungsgründen in vielen Fällen entfallen. Bei Spenden bis 200 Euro genügt als Nachweis ein Kontoauszug, ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" oder bei Online-Banking der eigene PC-Ausdruck. Ohne Betragsgrenzen gelte diese Regelung "in Katastrophenfällen, wenn das Geld auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto fließt", so der Experte.
- Bei der Steuererklärung müssen Spender ihre Bescheinigungen sofort beilegen, sofern die einzelne Zuwendung über 200 Euro liegt. Nach Erhalt des Steuerbescheides eingereichte Zuwendungsbestätigungen berücksichtigt das Finanzamt nur noch, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Wer die Belege nachreichen will, kann das dann nur noch per Einspruch tun oder wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
(jw)


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11.12.2008
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Weniger Geld für jüngere Mitarbeiter ist zulässig
Wer älteren Mitarbeitern mehr Lohn zahlt, muss sich nicht vor Klagen wegen Altersdiskriminierung fürchten. Arbeitgeber dürfen Lebens- und Berufserfahrung honorieren.
Zu diesem Urteil ist das Arbeitsgericht Marburg gekommen. Die Richter entschieden nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins zugunsten eines Arbeitgebers, der einem 51-jährigen Mitarbeiter für die gleiche Arbeit 170 Euro mehr gezahlt hat als einem 31-jährigen Kollegen. Aufgefallen war das dem jüngeren Angestellten erst, als ihm sein Arbeitgeber versehentlich erst die 170 Euro zu viel zahlte und dann zurückforderte. Es klagte darauf hin wegen Altersdiskriminierung.
Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers. Eigentlich sei es zwar diskriminierend, wenn älterer Arbeitnehmer für die gleiche Arbeitsleistung ein höheres Gehalt erhalten als ein jüngere. Doch sei die unterschiedliche Behandlung in diesem Fall angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle so die größere Erfahrung der älteren Mitarbeiter honorieren. Hinzu kämen soziale Gründe, da in der Regel ältere Mitarbeiter Familie und damit höhere Kosten hätten.
Arbeitsgericht Marburg:
Urteil vom 26. September 2008, Az 2 Ca 183/08
(jw)


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11.12.2008
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Bäckermeister hilft 16 Millionen Pendlern
Heino Hambrecht dürfte derzeit wohl der beliebteste Bäckermeister Deutschlands sein: Er hat vor dem Bundesverfassungsgericht für die alte Pendlerpauschale gekämpft. Von seinem Sieg profitieren jetzt 20 Millionen Berufspendler.
Dass Pendler die Kosten für den Arbeitsweg erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht dürfen, verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht gegen das Grundgesetz. Mit ihrem Urteil haben die Karlsruher Richter die seit Anfang 2007 geltende Neuregelung verworfen. Den angestellten Bäckermeister kostete Medienberichten zufolge die Neuregelung 470 Euro im Jahr, seine Frau noch einmal fast ebenso viel. Jetzt darf er rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Strecke vom ersten Kilometer an als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Und zwar zum vollen alten Satz von 30 Cent pro Kilometer. Denn dass Bundesfinanzministerium will "angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation" auch nichts mehr an den 30 Cent ändern, obwohl das Gericht das durchaus freigestellt hatte.
(jw)


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11.12.2008
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Schadensersatz vom Scheinkranken
Arbeitgeber haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn sich ein Mitarbeiter krankmeldet. Zumindest dann, wenn sich der Scheinkranke von einen Detektiv ausgerechnet bei der Arbeit erwischen lässt.
Täuscht ein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit vor, dann darf der Arbeitgeber nicht nur den Lohn kürzen, sondern auch Schadenersatz fordern, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Den Schadenersatz hatte der Chef in dem behandelten Fall gefordert, weil er einen Detektiv beauftragt hatte, den Mitarbeiter zu kontrollieren. Der Detektiv hatte den angeblich Kranken dann bei einer anderen Tätigkeit beobachtet. Darauf hin forderte der Arbeitgeber Ersatz für die Detektivkosten.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:
Urteil vom 20. August 2008, Az. 7 Sa 197/08
(jw)


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09.12.2008
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Weglassen bei Zeugnissen gilt nicht
Wer ein Arbeitszeugnis ausstellt, muss auch auf die branchenüblichen Qualifikationen und Anforderungen eingehen. Sonst muss er nachbessern.
Es könnte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ein unzulässiges Geheimzeichen sein, wenn ein Arbeitgeber in einem Zeugnis die branchenüblichen Qualifikationen oder Anforderungen auslässt. In diesem Fall hätte ein Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses.
Worauf es bei einem Zeugnis wirklich ankommt, fassten die Richter bei dieser Gelegenheit zusammen:
Zeugnisklarheit: Nach Paragraf 109 Abs. 2 Gewerbeordnung muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen.
Zeugniswahrheit: Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).
Zeugnisinhalt: Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein.
Das BAG gab mit seinem Urteil dem Redakteur einer Tageszeitung recht. Er hatte geklagt, weil seine Belastbarkeit in Stresssituationen im Zeugnis nicht erwähnt worden war, ein solcher Hinweis bei Zeitungsredakteuren jedoch üblich sei. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Das LAG muss nun klären, ob die Hervorhebung der Belastbarkeit im Zeugnis tatsächlich bei Zeitungsredakteuren branchenüblich ist.
Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 12. August 2008, Az. 9 AZR 632/07
(jw)


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09.12.2008
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Steuergünstig vom Inhaber zum Berater
Technisch perfekt, aber keine Ahnung vom Geschäft: So mancher Nachfolger kauft einen Betrieb ohne das nötige kaufmännische Know-how. Da ist der Rat des bisherigen Inhabers gefragt. Doch würde als Berater alle Steuervorteile aus dem Verkauf aufs Spiel setzen. Bis jetzt.
Denn ein Unternehmer zog bis vor den Bundesfinanzhof, um den Fiskus eines Besseren zu belehren: Erfolgreich geklagt hat der frühere Inhaber eines Klimatechnik-Betriebs. Der hatte seine Firma an einen Mitarbeiter verkauft. Zeitgleich schlossen beide einen Beratervertrag ab, weil der Nachfolger "ein typischer Techniker" sei, "verliebt in technische Details, aber mit Schwächen in der kaufmännischen Dimension, der Menschenführung und im Umgang mit Kunden". Daher sollte der bisherige Inhaber seinen Nachfolger in allen Fragen der Unternehmensführung und Akquisition beraten.
Das Finanzamt deutete diese Vereinbarung jedoch so, dass der Ex-Chef seine bisherige Tätigkeit nicht aufgegeben habe. Daher verweigerte es ihm alle steuerlichen Vorteile, die ihm aus der Veräußerung des Betriebs zugestanden hätten: den Freibetrag nach Paragraf 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn nach Paragraf 34 EStG.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgte nun für Klarheit: Nach seiner Auffassung ist der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt, weil der ehemalige Eigentümer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen hat. Unternehmerisch sei er nur noch im Rahmen seines neu gegründeten Gewerbebetriebs als Berater tätig. Auch das von ihm zu tragende Unternehmerrisiko beziehe sich nur auf diesen Beratungsbetrieb. Seine langjährigen Kundenkontakte und sein Know-how hätten dem Kläger als Grundlage für seine Beratertätigkeit gedient; er habe diese ab dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung im Interesse des Erwerbers genutzt.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 17. Juli 2008, Az. X R 40/07
(jw)


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04.12.2008
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Steuerhinterzieher gehen in den Knast
Ein Bauunternehmer muss für fast zwei Jahre ins Gefängnis, weil er eine Million Euro Steuern und Sozialabgaben hinterzogen hat. Und auch kleineren Fischen droht nun Haft: Ab 50.000 Euro Steuerschaden gehts hinter Gitter.
Diesmal ist es der Bundesgerichtshof, der mit einem Grundsatzurteil den Druck auf Steuersünder erhöht: Freiheitsstrafen sind demnach schon bei einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro möglich, entschieden die Richter. Bei mehr als 100.000 Euro Schaden sei Gefängnis sogar die Regel, auch wenn es noch Ausnahmen geben könne. Liegt die Hinterzierung im Millionenbereich, dann dürfe eine Strafe hingegen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der BGH steckte damit die Grenzen neu ab, die in der Abgabenordnung nur vage formuliert sind. Dort heißt es, dass eine Freiheitsstrafe in der Regel bei Hinterziehung "in großem Ausmaß" drohe. Aus Sicht des BGH liegt ab 50.000 Euro ein solch "großes Ausmaß" vor.
Diese Grenze hatte ein Bauunternehmer allerdings bei weitem überschritten, mit dessen Fall sich der BGH beschäftigen musste: Er hatte er fast eine Million Euro an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen "gespart", weil er Mitarbeiter schwarz beschäftigt hatte. Dafür wurde vom Landgericht Landshut zu 23 Monaten Haft verurteilt. Der BGH bestätigte das Urteil.
BGH: Urteil vom vom 2. Dezember 2008 , Az. 1 StR 416/08
(jw)


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01.12.2008
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Elektriker im Fahndungsraster
Es kann jedem passieren, jeden Tag: Betriebsdurchsuchung. Beim Elektromeister Hans-Ulrich Strunk hatten die Fahnder Schwarzgeld vermutet - und fanden am Ende nur Schwiegermutters Erspartes.
von Jörg Wiebking
Viel hätte nicht gefehlt, dann wäre Hans-Ulrich Strunk in Handschellen aus seinem Betrieb geführt worden. Dabei hatte der Tag entspannt angefangen: Eigentlich wollte der Elektromeister aus Lünen im Finanzamt nur ein paar Fragen nach einer Betriebsprüfung klären. Stattdessen eröffnete ihm der Beamte, dass gerade sein 12-Mann-Betrieb und sein Haus von der Steuerfahndung durchsucht wurden.
„Im Betrieb wollten die Fahnder dann von mir wissen, woher die 135.000 Euro stammten, die sie angeblich gefunden hatten“, erinnert sich Strunk. Der Handwerker hatte keine Ahnung, wovon die Besucher sprachen, doch die ließen nicht locker. In seiner Not wollte der 57-Jährige fotografieren, was hier passierte. Da riefen die Fahnder die Polizei. „Die sollten mich festnehmen.“
Strunk ist kein Einzelfall. „Es gibt rund 210.000 Wirtschaftsstrafsachen ihm Jahr, und in rund jedem dritten Fall kommt es zu einer Durchsuchung“, berichtet Strunks Strafverteidiger Dr. Ingo Minoggio aus Münster. Meist gehe es um Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit oder Korruption. „Das kann jedem passieren“, warnt Minoggio. Nicht immer haben die Betroffenen Schuld auf sich geladen; manchmal geraten sie aufgrund verdächtiger Geschäftspartner ins Fahndungsraster, manchmal aus Versehen.
Tipps für den Ernstfall
Um so wichtiger sei es, seine Rechte zu kennen, rät Minoggio. Seine Tipps für den Ernstfall:
- Bewahren Sie Ruhe! Eine Durchsuchung beweist keine Straftat!
- Informieren Sie sofort Ihren Rechtsanwalt.
- Lassen Sie sich vom Durchsuchungsleiter den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und möglichst weitere Informationen geben. Lassen Sie sich die verantwortliche Behörde, Ansprechpartner und Aktenzeichen nennen.
- Dulden Sie Maßnahmen ruhig und höflich.
- Machen Sie auf keine Äußerungen ohne anwaltlichen Rat. Spontane Mithilfe und Aussagen werden später nicht zu Ihren Gunsten ausgelegt. Sie nutzen praktisch nie und stiften regelmäßig
erheblichen Schaden für den Betroffenen und sein Unternehmen.
- Fertigen Sie Kopien wichtiger Unterlagen und Datenträger an, falls sie beschlagnahmt werden.
Mitarbeiter vorbereiten
Mitarbeiter sollten ebenfalls keine spontanen Aussagen machen, ergänzt Werner Leitner, Fachanwalt für Strafrecht aus München. „Schon im eigenen Interesse: Wer weiß, ob später nicht der Vorwurf einer Beihilfe oder gar Mittäterschaft droht?“ Aussagen verbieten könne der Chef allerdings nicht. Daher rät Leitner zur Vorsorge: Bei einer Informationsveranstaltung „kann man sich mit einem Anwalt auch ohne konkreten Anlass über das richtige Verhalten im Ernstfall informieren“.
Für Hans-Ulrich Strunk ging die Durchsuchung am Ende doch glimpflich aus. „Die Fahnder hatten sich verrechnet, es ging nur um 26.085 Euro.“ Und die hätten nicht ihm gehört, sondern seiner Schwiegermutter. „Aber bei mir entschuldigt hat sich keiner von denen.“


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28.11.2008
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Übernommene Geldstrafe zählt als Arbeitslohn
Bußgelder, die der Chef für einen Mitarbeiter übernimmt, zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es sei denn, der Arbeitgeber handelt aus betrieblichem Interesse.
Dabei steckt der Fiskus diese Grenzen sehr eng, wie ein Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt: In diesem Fall hatte eine GmbH für ihren Geschäftsführer ein Bußgeld und einer Geldauflage bezahlt. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, Waren umetikettiert und dadurch gegen das Lebensmittelrecht verstoßen zu haben. Die Folge: Gegen 17.000 DM Bußgeld und 62.000 DM Geldauflage wurde das Verfahren eingestellt. Die Strafe übernahm die Firma, doch nach Auffassung des Finanzamtes sollte der Geschäftsführer den Betrag als Arbeitslohn versteuern.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder seien nur dann nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn es sich um "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" handele. In diesem Fall habe die GmbH jedoch nicht aus betriebsfunktionalen Gründen gehandelt.
Auch der Versuch des Geschäftsführers, den Betrag dann zumindest als Werbungskosten abzusetzen, scheiterte: Der BFH wies darauf hin, dass Arbeitnehmer Bußgelder oder Geldauflagen nicht als Werbungskosten abziehen können, die sich im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung ergeben. Denn gemäß Einkommensteuergesetz sind Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06
(jw)


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28.11.2008
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Diskriminierung kann teuer werden
20.000 Euro Entschädigung plus Verdienstausfall hat ein Gericht einer Mitarbeiterin zugesprochen, deren Arbeitgeber systematisch Frauen benachteiligt hat.
Geklagt hatte eine Abteilungsleiterin der Verwertungsgesellschaft GEMA, weil sie nicht befördert worden war. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr Recht, es sah einen Fall von Geschlechterdiskriminierung: Obwohl zwei Drittel alle Mitarbeiter der GEMA Frauen sind, wurden alle 27 Führungspositionen mit Männern besetzt. Das genüge den Richtern als Indiz.
20.000 Euro Entschädigung soll die Frau nun wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts erhalten. Außerdem soll ihr die GEMA für die Zukunft unbefristet die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Gehalt und jenem Verdienst bezahlen, den sie bei der Beförderung erhalten hätte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG für Teile der Entscheidung die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: 15 Sa 517/08
(jw)


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19.11.2008
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Steuerfrei vererben in 2009
Vor allem kleinere Handwerker profitieren von den neuen Regelungen im Erbschaftsteuerrecht. So vermeiden Sie finanzielle Belastungen für den Betrieb
[ aktualisiert: 29.12.2008]
Lange hat der Streit um die Reform der Erbschaftsteuer gedauert - und am Ende dürfte er sich für viele Handwerksbetriebe gelohnt haben. „Das ist für das Handwerk ein gutes Ergebnis“, freut sich Steuerexperte Matthias Lefarth vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Jetzt sei eine Lösung gefunden, von der fast alle etwas haben. „Für die meisten dürfte es eine Verbesserung gegenüber der heutigen Regelung sein“, sagt Lefarth. Für den Fachmann ist nun erst einmal Aufklärung darüber wichtig, was das Gesetz im Detail vorsieht:
Privates Vermögen
Ehegatten und Kinder eines Erblassers müssen auf ein ererbtes Haus oder eine Wohnung keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie es mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder gilt zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Darüber hinaus erhalten Ehegatten für sonstiges ererbtes Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder liegt der Betrag bei 400.000 Euro.
Betriebsvermögen
Verbessert wurden auch die Regeln für die Übertragung von Betriebsvermögen: Sie sollen zu 85 Prozent von der Steuer befreit sein, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt und die Lohnsumme in dieser Zeit im Durchschnitt weitgehend erhalten bleibt. Wer alle Freibeträge und den betrieblichen Abzugsbetrag von 150.000 Euro nutzt, könnte ab 2009 steuerfrei einen Betrieb mit bis zu 2,8 Millionen Euro Betriebsvermögen (das entspricht einem durchschnittlichen Gewinn von 300.000 vor Steuern) steuerfrei an die eigenen Kinder übertragen oder vererben, berichtet Lefarth. Geht der Betrieb an den Gatten, dann lägen die Grenzen sogar bei 3,7 Millionen Euro Betriebsvermögen (400.000 Euro Gewinn).
- Bewertung: Unternehmen können bei der Unternehmensbewertung zwischen dem vereinfachten Ertragswertverfahren und branchenüblichen Verfahren wählen, die nach Lefarth Einschätzung aufgrund höherer Risikoabschläge für die meisten Betriebe noch attraktiver sein dürften.
- Haltefrist: Ursprünglich sollten Nachfolger den Betrieb 15 Jahren weiterführen, um die Erbschaftssteuer auf 15 Prozent zu reduzieren, jetzt sind es nur noch sieben Jahre. Voraussetzung dafür ist, dass das Verwaltungsvermögen des Betriebs (Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, vermietete Immobilien etc.) nicht mehr als 50 Prozent des Betriebsvermögens ausmacht. Bei einem Ertragswert bis 150.000 Euro wird auf die Haltefrist verzichtet. Zudem darf der Unternehmer in den sieben Jahren insgesamt bis zu 150.000 Euro steuerunschädlich entnehmen. Es gebe zwar noch ein zweites Modell mit einer Frist von zehn Jahren und 0 Prozent Erbschaftssteuer, berichtet Lefarth, es komme jedoch nur bei einem Vewaltungsanteil am Vermögen von maximal zehn Prozent zum Tragen und sei damit für Handwerksbetriebe nicht relevant.
- Lohnsumme: Am Ende der sieben Nachfolgejahre muss die Lohnsumme über den gesamten Zeitraum mindestens 650 Prozent der Ausgangssumme erreichen. Abweichungen in einzelnen Jahren sind möglich, solange das Gesamtziel erreicht wird. Firmen mit maximal zehn Mitarbeitern müssen diese Bedingung nicht erreichen - davon profitierten nach Einschätzung des ZDH 70 bis 80 Prozent aller Betriebe im Handwerk.
- Abschläge: Wer die betriebliche Haltefrist verletzt, etwa weil er den Betrieb innerhalb der sieben Jahre verkauft, muss nicht wie ursprünglich geplant den vollen Betrag nachversteuern, sondern nur anteilig für die fehlenden Jahre.
- Reinvestitionen: Betriebe können umstrukturieren, fusionieren oder auch Teile umwandeln oder veräußern. Solange die Erlöse im Betriebsvermögen bleiben und die Lohnsummengrenze eingehalten wird, bleiben solche Aktivitäten steuerunschädlich.
Wer sollte jetzt handeln??
Und für wen ist nun noch die alte Regelung interessant, die bis Ende 2008 gilt? Wer den heute geltenden Freibetrag von 225.000 nicht überschreitet, müsse nicht bis 2009 warten, sagt Lefarth. „Und wer heute schon weiß, dass der Betrieb 2009 nicht mehr fortgeführt wird, der sollte überlegen, ob er nicht kurzfristig eine Schenkung vornimmt.“
Weitere Infos:
Erbschaftsteuerrechner des ZDH
Vom Nachfolger abgezockt? So schützen Sie sich
Haftung in der Nachfolge
Hindernisse bei der Nachfolge


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13.11.2008
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Der Chef ist immer verantwortlich
Jetzt hat sich auch der Zoll zum Thema "Stundenzettel" zu Wort gemeldet: Er verrät, was er beim Nachweis der Arbeitszeiten erwartet
Nachweispflichten bei den Arbeitszeiten: Dass Firmen mit Mindestlohn-Tarifverträgen lückenlos die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter nachweisen müssen, sorgt weiter für Verunsicherung. Nach unseren Berichten hat sich nun das Hauptzollamt auf Anfrage der niedersächsischen Landesvereinigung Bauwirtschaft (LV Bau) schriftlich zu den Anforderungen geäußert. Die wichtigsten Ergebnisse fasst die Juristin Cornelia Höltkemeier von der LV Bau zusammen:
- Verantwortung: Den Nachweis gegenüber den Fahndern der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) muss gemäß Paragraf 2 Abs. 2 a Arbeitnehmerentsendegesetz der Arbeitgeber erbringen. Der Arbeitgeber kann die Aufgabe, die erforderlichen Angaben zu erfassen, auch delegieren, zum Beispiel an den Polier oder an jeden einzelnen Mitarbeiter. Gegenüber der FKS trägt der Arbeitgeber aber auch dann die Verantwortung und muss bei Versäumnissen und Fehlern mit einem Bußgeld rechnen.
- Inhalt: Der Nachweis muss unbedingt die folgenden Informationen enthalten: Name des Mitarbeiters, Monat und Jahr, Anfang und Ende der Arbeitszeit wie auch die Pausenzeiten für jeden Arbeitstag.
- Form: Wie diese Angaben erfasst und archiviert werden - etwa in Listen oder auf Stundenzetteln - ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss allerdings darlegen können, welche Methode er für die Aufzeichnung gewählt hat. In der Praxis gibt es unterschiedliche Lösungen. So gibt es zum Beispiel Branchen, in denen die Anfangs- und Endzeiten in einem Arbeitszeitenkorridor tariflich geregelt sind. In solchen Fällen würde es genügen, eine monatliche Liste für jeden Mitarbeiter zu führen, die von Anfang an die tariflich vorgesehenen täglichen Sollzeiten mit Anfang, Ende, Dauer und Pausenzeiten enthält. In der Liste müssten dann nur noch Abweichungen von diesen Sollzeiten erfasst werden.
Verpflichtende Vorgaben für den Nachweis gebe es nicht, betont Höltkemeier. Vielmehr habe jeder Betriebsinhaber die Möglichkeit, entsprechend seiner betrieblichen Situation die Nachweispflicht zu erfüllen. Das auf der Internetseite www.handwerk.com verfügbare Muster sei „eine Hilfestellung, die für viele Betriebe gut geeignet ist“.
Weitere Infos:
Das Schreiben des Hauptzollamtes sowie auch einen einfachen Muster-Stundenzettel finden Sie unter www.handwerk.com/stundenzettel.htm
Gehört das wirklich auf den Stundenzettel?
Praxis: Ballermänner auf der Baustelle
(jw)


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11.11.2008
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Volljährige Azubis voll verantwortlich
Wer 18 ist, sollte wissen, was er tut. Auch als Azubi: Einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag kann ein Lehrling dann nicht mehr so einfach anfechten.
Das musste nun ein Auszubildender erfahren, der nachträglich von seinem Chef Schadenersatz für das vorzeitige Ende der Ausbildung kassieren wollte. Vor Gericht erklärte der Mann, er sei von seinem Arbeitgeber regelrecht mit dem Aufhebungsvertrag überfallen worden - ganz ohne Anlass, dafür aber mit der "Drohung", sonst eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ließ das nicht gelten: Der Azubi sei wegen zahlreicher Verfehlungen bereits mehrfach abgemahnt worden und habe damit nachweislich oft gegen arbeitsrechtliche Regeln verstoßen. Zumal er als Volljähriger habe wissen müssen, was er unterschreibt. Kein Grund also, Wochen nach dem Ereignis Schadenersatz zu verlangen.
Weitere Infos:
LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 26. Juni 2008, Az. 2 Sa 108/08
(jw)

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